Prozesskosten
Berechnen Sie schnell und unverbindlich die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreits nach aktuellem RVG und GKG (Stand: KostBRÄG 2025).
Prozesskosten verstehen und richtig kalkulieren
Wer einen Rechtsstreit führen möchte, sollte vorab die damit verbundenen Kosten kennen. Unser Prozesskostenrechner hilft Ihnen, das finanzielle Risiko eines Gerichtsverfahrens realistisch einzuschätzen. Die Berechnung basiert auf den aktuellen Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG), die seit dem 01.06.2025 durch das KostBRÄG 2025 angepasst wurden.
Zusammensetzung der Verfahrenskosten
Die Kosten eines Zivilprozesses setzen sich aus drei Hauptbestandteilen zusammen: den eigenen Anwaltskosten, den Anwaltskosten der Gegenseite sowie den Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren werden nach dem RVG berechnet und richten sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Sie umfassen unter anderem die Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Prozess, die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen sowie gegebenenfalls eine Einigungsgebühr bei einem Vergleich. Zusätzlich wird eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationskosten erhoben, die 20 Prozent der Gebühren beträgt, maximal jedoch 20 Euro. Auf alle anwaltlichen Gebühren fallen zudem 19 Prozent Mehrwertsteuer an.
Gerichtskosten nach dem GKG
Die Gerichtskosten werden unabhängig von den Anwaltsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz berechnet. Sie richten sich ebenfalls nach dem Streitwert, verwenden jedoch eine eigene Gebührentabelle. In der ersten Instanz fallen bei einem streitigen Urteil drei einfache Gerichtsgebühren an. In der Berufungsinstanz erhöht sich dieser Satz auf vier, in der Revisionsinstanz auf fünf einfache Gebühren. Bei einer gütlichen Einigung reduzieren sich die Gerichtskosten erheblich, was einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für eine Vergleichslösung darstellt.
Außergerichtliche Kosten als Alternative
Nicht jeder Rechtsstreit muss vor Gericht enden. In vielen Fällen lässt sich eine Angelegenheit bereits durch außergerichtliche Beratung und Verhandlung klären. Die außergerichtlichen Kosten werden auf Stundenbasis abgerechnet und umfassen die rechtliche Prüfung des Sachverhalts, die Erarbeitung einer Strategie sowie die Korrespondenz mit der Gegenseite. Kommt es nicht zu einem Gerichtsverfahren, fallen ausschließlich diese Kosten an. Häufig ist die außergerichtliche Lösung nicht nur schneller, sondern auch deutlich kostengünstiger als ein Gerichtsprozess.
So nutzen Sie den Prozesskostenrechner
Geben Sie einfach den Streitwert Ihrer Angelegenheit ein und wählen Sie die gewünschte Instanz. Der Rechner ermittelt automatisch die voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Über den Schalter „Einigung / Vergleich“ können Sie zudem sehen, wie sich ein Vergleich auf das Kostenrisiko auswirkt. Optional können Sie auch die geschätzten Stunden für eine außergerichtliche Beratung eingeben, um die Kosten bei einer Lösung ohne Gerichtsverfahren zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Ergebnissen um unverbindliche Schätzungen handelt. Die tatsächlichen Kosten können je nach Einzelfall abweichen.
Häufige Fragen zu Verfahrenskosten
Was sind Verfahrenskosten?
Verfahrenskosten (oder Prozesskosten) umfassen alle Kosten, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anfallen. Dazu gehören die Anwaltsgebühren für den eigenen und den gegnerischen Anwalt sowie die Gerichtskosten. Wer diese Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Die unterlegene Partei muss in der Regel sämtliche Kosten des Rechtsstreits übernehmen.
Wie werden Anwaltsgebühren berechnet?
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage ist der Streitwert (Gegenstandswert). Aus der RVG-Tabelle nach § 13 RVG wird eine einfache Gebühr ermittelt, die dann mit den jeweiligen Gebührensätzen multipliziert wird. In der 1. Instanz beträgt die Verfahrensgebühr das 1,3-fache und die Terminsgebühr das 1,2-fache der einfachen Gebühr. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer.
Was ist der Streitwert?
Der Streitwert (auch Gegenstandswert) ist der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstandes. Er wird vom Gericht festgesetzt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren. Bei einer Geldforderung entspricht der Streitwert in der Regel der geforderten Summe. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten legt das Gericht den Streitwert nach Ermessen fest.
Welche Gebührentabellen werden verwendet?
Dieser Rechner verwendet die aktuellen Tabellen nach dem KostBRÄG 2025 (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz), das seit dem 01.06.2025 in Kraft ist. Die Anwaltsgebühren werden nach § 13 RVG berechnet, die Gerichtskosten nach § 34 GKG. Die Wertgebühren wurden im Rahmen des KostBRÄG 2025 durchschnittlich um 6 Prozent erhöht.
Was passiert bei einem Vergleich?
Bei einer Einigung (Vergleich) fallen zusätzlich Einigungsgebühren für den Anwalt an, die Gerichtskosten reduzieren sich jedoch erheblich. In der 1. Instanz sinken die Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0 einfache Gebühren. In der Berufung reduzieren sie sich von 4,0 auf 2,0 Gebühren. Ein Vergleich kann daher das Gesamtkostenrisiko deutlich senken und bietet häufig eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zum streitigen Urteil.
Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits?
Grundsätzlich gilt: Die unterlegene Partei trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits – also die eigenen und die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten. Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Kosten anteilig aufgeteilt (sogenannte Kostenquotelung). Das maximale Kostenrisiko umfasst daher immer beide Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Dies sollte vor Klageerhebung sorgfältig abgewogen werden.
Was sind außergerichtliche Kosten?
Außergerichtliche Kosten entstehen, wenn ein Anwalt vor einem möglichen Gerichtsverfahren tätig wird – etwa für die rechtliche Beratung, Prüfung der Sach- und Rechtslage, Korrespondenz mit der Gegenseite oder Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung. Diese Kosten werden auf Stundenbasis abgerechnet und fallen unabhängig davon an, ob es später zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Wie unterscheiden sich die Instanzen?
In der 1. Instanz wird ein Fall erstmals vor Gericht verhandelt. Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, kann sie Berufung einlegen (2. Instanz). In Ausnahmefällen ist anschließend noch eine Revision vor dem Bundesgerichtshof möglich (3. Instanz). Mit jeder Instanz steigen die Kosten, da höhere Gebührensätze anfallen. Die Verfahrensgebühr erhöht sich in der 2. und 3. Instanz auf das 1,6-fache der einfachen Gebühr.
Unverbindliches Erstgespräch
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